Herzlich willkommen.
Auch Sie haben eine Stimme und auch die soll gehört und gelesen werden.
Hier werden alle Kommentare gesammelt, die Sie verfassen. Außerdem können Sie Kontaktmöglichkeiten hinterlegen und sich präsentieren.
Wir freuen uns, wenn Sie die taz.kommune mit Ihren klugen Gedanken bereichern.
Viel Freude beim Lesen & Schreiben.
Jahrgang 1964, seit 1992 Redakteurin der taz am Standort Hamburg für Bildung und Soziales. Schwerpunkte Schulpolitik, Jugendhilfe, Familienpolitik und Alltagsthemen.
meine Kommentare
Kaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Sie haben recht, es müsste heißen „Antwort auf die Anfrage“. Weiter hinten im Text haben wir das auch geschrieben „Doch in der Antwort vom 23. Februar dieses Jahres fehlt jeder Hinweis auf die Schilderungen des Leon P. und seine Beschwerde.“
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Das ist ja interessant, „Unterbringung im KJND kostet im Schnitt einen mittleren vierstelligen Betrag zzgl. Nebenleistungen, und für das Geld sitzen die da den ganzen Tag rum bzw. werden tagsüber aus der Einrichtung rausgeworfen“. Wissen Sie das über das Tagsüber-rauswerfen Genaueres? Der Senat stellt es nämlich in einen Anfrage der Linken so dar, als ob das nur vorkommt, wenn sich die Jugendlichen den dortigen Angeboten verweigern.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: 10, 15 Jahre später, sollte es heißen
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Am 10. Oktober 2007 schrieben der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) Bundesverband e.V., der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe Frauen gegen Gewalt e.V., die Frauenhauskoordinierung e.V., das Kommunikationszentrum für Frauen zur Lebens- und Arbeitssituation (Kofra), die Zentrale Informationsstelle autonomer Frauenhäuser (ZIF) sowie Prof. Dr. Marianne Breithaupt, Fachhochschule Landshut, Prof. Dr. Sybilla Flügge, Fachhochschule Frankfurt a. M., Dr. Anita Heiliger, Dr. Kerima Kostka, Prof. Dr. Ludwig Salgo, Fachhochschule und Universität Frankfurt a. M., Prof. (em.) Dr. Dr. Gisela Zenz, Universität Frankfurt a. M. und die Evangelische Aktionsgemeinschaft für Familienfragen (EAF) e.V. zur damaligen FGG-Reform eine ausführliche Stellungnahme.
„§ 89 Ordnungsmittel
Die Unterzeichner/innen lehnen Ordnungsgeld und Ordnungshaft zur Durchsetzung von Umgangsregelungen und Herausgabe von Personen ausdrücklich ab. Diese Mittel belasten die Situation eines betroffenen Kindes in nicht zu verantwortendem Ausmaß“.
Es handelt sich also um ein von vornherein umstrittenes Gesetz, dessen Anwendung auch 10, 15 Jahre kritisch beäugt werden darf.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: 10, 15 Jahre später, sollte es heißen
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Kurze Präzision: Das Stück wird am 20. April nicht an der Uni Jena, sondern an der Ernst-Abbe-Hochschule in Jena aufgeführt.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Das Stück ist interessant wird außer der zweiten Aufführung am 24. Januar in der Uni Hamburg auch noch mal an der Uni Jena aufgeführt, und zwar am 20. April. Die Gruppe sagte nach der Aufführung, sie wollen es auch verschriftlichen, so dass es auch von anderen aufgeführt werden kann.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Kurze Präzision: Das Stück wird am 20. April nicht an der Uni Jena, sondern an der Ernst-Abbe-Hochschule in Jena aufgeführt.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Ich zitiere hier aus der Soal-Stellungnahme, die in meinem Artikel auch verlinkt ist:
„Den im Koalitionsvertrag (…) beschriebenen Kindern und Jugendlichen mit speziellem pädagogischen und psychiatrischen Betreuungsbedarf begegnen Sozialarbeiter*innen in ihrer täglichen Praxis immer wieder. Aus Perspektive der Mitarbeiter*innen in stationären Einrichtungen ist das größte Problem im Umgang mit diesen Kindern die schwierige Kooperation zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie. Sie fühlen sich oft fachlich alleine gelassen in ihrem Bestreben, die Kinder und Jugendlichen in ihren Besonderheiten zu begleiten.“
Und weiter: „Fachlich gibt es bis jetzt keine Studien, die verlässlich belegen, dass es sich bei den hier beschriebenen Kindern und Jugendlichen um ‚andere’ Kinder und Jugendliche handelt, als die in stationären Settings bereits betreuten. Viel eher ist von unterschiedlichen ‚Zuweisungsmechanismen‘ und Falleinschätzungen, divergierenden Erfahrungen und unterschiedlichen, fachlichen Schwerpunkten der zuweisenden Fachkräfte auszugehen.“
Sodann führt der Alternative Wohlfahrtsverband in seiner Stellungnahme aus, dass, „wenn es hochstrukturierte Einrichtungen gibt, diese auch belegt werden. Wenn es diese nicht gibt, werden andere Lösungsmöglichkeiten gefunden“.
Hierzu sei in Hamburg zum Beispiel seit 2014 die „Koordinierungsstelle“ für schwierige Fallverläufe gegründet worden, die seither recht erfolgreich arbeite und hilft, bei problematischen Fallverläufen, „multiperspektivisch zu begleiten“.
Eine Erweiterung dieses Konzeptes für alle Bezirke mit fallbegleitenden Aufträgen und Ressourcen wäre möglich. „Eine gesonderte Einrichtung wäre dann überflüssig“, schreibt der Wohlfahrtsverband und macht noch weitere Vorschläge.
Nachzulesen ist dies auf dessen Homepage.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Der Artikel zitiert aus der Fallstudie von Dr. Wolfgang Hammer. Es stimmt, dass eine Herausnahme des Kindes vom Gericht genehmigt werden muss, wenn die Eltern widersprechen. Wie dem Artikel zu entnehmen ist, stimmte ein Teil der Mütter der Herausnahme zunächst zu, um Mitwirkungsbereitschaft zu zeigen, was sie später bedauerten. In anderen Fällen lag zum Zeitpunkt der Eilentscheidung bei Gericht kein externes Gutachten vor. Der Artikel erwähnt, dass dies keine repräsentative Studie ist und weitere Forschungen nötig sind.
zum BeitragDie personelle Situation in Jugendämtern hat die taz in zahlreichen Artikeln problematisiert.
Die Fallstudie können Sie nachlesen auf der Homepage des Bremer Bündnisses Soziale Arbeit: bremerbuendnissozi...r-und-jugendhilfe/
Kaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
[Re]: Der Artikel zitiert aus der Fallstudie von Dr. Wolfgang Hammer. Es stimmt, dass eine Herausnahme des Kindes vom Gericht genehmigt werden muss, wenn die Eltern widersprechen. Wie dem Artikel zu entnehmen ist, stimmte ein Teil der Mütter der Herausnahme zunächst zu, um Mitwirkungsbereitschaft zu zeigen, was sie später bedauerten. In anderen Fällen lag zum Zeitpunkt der Eilentscheidung bei Gericht kein externes Gutachten vor. Der Artikel erwähnt, dass dies keine repräsentative Studie ist und weitere Forschungen nötig sind.
zum BeitragDie personelle Situation in Jugendämtern hat die taz in zahlreichen Artikeln problematisiert.
Die Fallstudie können Sie nachlesen auf der Homepage des Bremer Bündnisses Soziale Arbeit: bremerbuendnissozi...r-und-jugendhilfe/
Kaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Vielen Dank für Ihre Eindrücke. Sie können gerne mit uns in Kontakt treten und uns Ihre Perspektive schildern.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Es geht nicht darum, das Gymnasium abzuschaffen, lieber Herr Wahrheitundklarheit, sondern einen Schüler die Chance zu geben, sich vom Ersten Schulabschluss (ESA) auf den Mittleren Schulabschluss (MSA) zu verbessern. Der bietet auch deutlich mehr Möglichkeiten für eine Ausbildung, lieber Herr Hartz. In der Broschüre der Stadt Hamburg "Berufliche Bildungswege 2017" kann man das sehen. Das Angebot für ESA-Absolventen umfasst sieben Seiten, das für MSA-Absolventen 25 Seiten, also mehr als drei mal so viele. In den Lehrstellenbörsen sind ettliche Berufe mit dem Kürzel MSA versehen, auch das staatliche Angebot für Jugendliche ohne Ausbildungsplatz setzt in vielen Berufen den MSA voraus.
zum BeitragKaija Kutter
Redakteurin taz-Hamburg
Das Problem ist folgendes, wie es auch die Tübinger Rechtswissenschaftlerin Hannelore Häbel in einer Stellungnahme vom 26.4.17 beschreibt: "Die Gesetzentwürfe ziehen als materiellrechtliche Voraussetzungen die Voraussetzungen für die Genehmigung der bisher schon genehmigungspflichtigen mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung heran. In § 1631 b Satz 2 BGB bisherige Fassung heißt es: ,Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfe begegnet werden kann.' Der Begriff des Kindeswohls – als unbestimmter Rechtsbegriff in der Rechtanwendung bezogen auf den Einzelfall zu konkretisieren – umfasst eine unvorhersehbare Vielzahl von Fallkonstellationen, die sich auf Erziehung und Entwicklung des Kindes beziehen. Der Gesetzeshinweis ,insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- und Fremdgefährdung' ändert nichts an dieser Einschätzung. Es handelt sich hier um die Hervorhebung besonders prägnanter Beispiele, die „insbesondere“ angesprochen sind, aber nicht ausschließlich. Zur Vielfalt der Indikationen bzw. Indikationsstellungen für mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringungen in der Praxis vgl z. B. Hoops/Permien 2006. Mit den Gesetzentwürfen wird der Eindruck erweckt, freiheitsentziehende Maßnahmen könnten pädagogisch sinnvoll und positiv für das Kindeswohl sein. Die Gesetzentwürfe blenden hier die in Jugendhilfepraxis und Fachliteratur heftig umstrittene Frage der Sinnhaftigkeit und Zulässigkeit von Zwang in der Pädagogik aus."
zum Beitrag